Infos für Arbeitgeber

Die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt ist eine vordringliche gesellschftliche Aufgabe, deshalb gibt es auf der Website des Freundeskreises Flüchtlinge Lahr entsprechende Informationen für Arbeitgeber. Geflüchtete Menschen sollen schließlich möglichst schnell für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können, ihr Potential und ihre Fähigkeiten einbringen und ihren Beitrag als Mitglieder unseres Gemeinwesens leisten.

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Auf dem Weg zum Arbeitsmarkt gibt es für Flüchtlinge eine ganze Reihe von Hindernissen.  – Foto: Astrid Götze-Happe / pixelio.de

Sprachliche und bürokratische Hindernisse

Dem Zugang zum Arbeitsmarkt stehen aber nicht nur sprachliche Hindernisse entgegen. Komplizierte und unübersichtliche Regelungen und schwerfälliges Behördenhandeln führen zudem zu langen Wartezeiten, selbst wenn ein Arbeitgeber bereit ist, einen Flüchtling einzustellen.

Es ist auch oft ein langwieriger Prozess, bis ausländische Bildungsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden. Häufig haben geflüchtete Menschen auch die erforderlichen Dokumente nicht zur Verfügung. Berufliche Qualifikationen werden zudem in den Herkunftsländern oft beim Arbeiten erworben und nicht formal dokumentiert.

Ob und unter welchen Bedingungen ein Flüchtling arbeiten, ein Praktikum oder eine Ausbildung annehmen darf, hängt von seinem Aufenthaltsstatus ab und ist in den Aufenthaltspapieren (meist grüner Ausweis) schriftlich vermerkt.

Beschäftigung und Duldung

Einige neuere Regelungen aus dem Jahr 2020 erleichtern die Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten und ihren Verbleib in Deutschland. Weitere Informationen dazu gibt es auf dieser Website unter Beschäftigungsduldung.

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Ob ein Flüchtling arbeiten darf oder nicht, hängt von seinem Aufenthaltsstatus ab.  – Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Wer darf arbeiten?

Uneingeschränkt arbeiten dürfen Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie solche, die einen sogenannten subsidiären Schutz erhalten haben; ebenso Menschen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben und sich bereits 48 Monate in Deutschland aufhalten.

Ein Arbeitsverbot gilt

  • während der Erstaufnahme (außer für unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten und Ein-Euro-Jobs
  • in den ersten drei Monaten nach Antragstellung auf Asyl
  • wenn ein solches Verbot ausdrücklich ausgesprochen und in den Papieren vermerkt ist
  • vor allem in den Duldungen können Beschäftigungsverbote eingetragen sein (Versagung der Erlaubnis)
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Wenn es um das Einstellen von Flüchtlingen geht, ist es ratsam, mit dem Job-Center zu sprechen.  – Foto: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Informationen zur Arbeitserlaubnis

  • Ausländerstelle
  • Rathaus Nordflügel, Rathausplatz 4, Lahr
  • Telefon 07821 / 910-0331
  • Zur Website geht es hier.

Informationen zur Arbeitsvermittlung

  • Agentur für Arbeit
  • Otto-Hahn-Straße 1, Lahr 
  • Telefon 0800 / 4 5555 00
  • Weitere Informationen im Internet
  • Kommunale Arbeitsförderung
  • Alte Bahnhofstraße 10, Lahr
  • Telefon 07821 / 95449-2000
  • Weitere Informationen im Internet

Weitere Infos

  • Ausführlichere Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Thema Infos für Arbeitgeber  gibt es hier.