Wenn man eine Wohnung vom Vermieter zugesagt bekommt, sollte man den Mietvertrag auf keinen Fall spontan unterschreiben. Denn nun folgt ein entscheidender Schritt: Vermieter, Behörden und der Mieter müssen verschiedene Dinge miteinander abklären. Es muss auch erst einmal die Übernahme der Kosten für die Miete und weitere Kosten mit der zuständigen Behörde – Jobcenter, Sozialamt oder Migrationsamt – geklärt werden. Erst danach kann man den Mietvertrag unterschreiben.

Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung soll Geflüchteten dabei helfen die Hürden bis zur eigenen Wohnung mit Erfolg zu nehmen:
Schritt 1: Die Wohnung ist gefunden – was nun?
Der Vermieter oder die Vermieterin sagt: „Sie können die Wohnung haben.“ Das ist aber noch nicht der Zeitpunkt, den Mietvertrag zu unterschreiben. Was ist jetzt zuerst zu beachten? Der Vermieter muss dem Mieter die wichtigsten Angaben zur Wohnung geben. Diese Angaben sollten schriftlich vorliegen und an die zuständige Behörde weitergereicht werden. Was die Behörde alles wissen muss:
- vollständige Adresse der Wohnung
- Größe der Wohnung in Quadratmetern
- Anzahl der Zimmer
- Kaltmiete
- Nebenkosten
- Heizkosten
- Warmmiete
- Höhe der Mietkaution
- geplanter Mietbeginn
- gegebenenfalls Kosten für einen Stellplatz
- gegebenenfalls weitere Kosten
Wichtig: Dem Vermieter oder der Vermieterin sagen, dass vor der Unterschrift unter den Mietvertrag noch die Zustimmung der zuständigen Behörde benötigt wird. Gerade bei Menschen, deren Miete von einer Behörde übernommen wird, gehört diese Prüfung zum normalen Ablauf. Welche Behörde zuständig ist, wissen die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen in den Übergangsunterkünften oder die Integrationsmanager in den Anschlussunterbringungen.
Schritt 2: Prüfen, welche Behörde zuständig ist
Jetzt muss geklärt werden: Wer bezahlt die Miete? Das hängt unter anderem vom Aufenthaltsstatus und der persönlichen Situation des Geflüchteten ab. Zum Beispiel können zuständig sein: das Jobcenter,
das Sozialamt oder das Migrationsamt. Welche Behörde zuständig ist, wissen die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen in den Übergangsunterkünften und die Integrationsmanager in den Anschlussunterbringungen.
Schritt 3: Das Angebot bei der Behörde einreichen
Das Wohnungsangebot sollte möglichst schnell bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Behörde prüft insbesondere:
- Ist die Wohnung für die betreffende Person oder Familie angemessen?
- Ist die Kaltmiete angemessen?
- Sind die Nebenkosten angemessen?
- Sind die Heizkosten angemessen?
- Wie hoch ist die gesamte monatliche Belastung?
- Kann die Miete übernommen werden?
- Wird die Mietkaution übernommen?
Schritt 4: Auf die Antwort der Behörde warten
Jetzt muss man erst einmal die Antwort der Behörde abwarten. Die Behörde kann:
- zustimmen. Die Entscheidung der Behörde liegt schriftlich vor. Dann kann der Mietvertrag vorbereitet beziehungsweise unterschrieben werden.
- weitere Unterlagen verlangen. Dann sollten die fehlenden Unterlagen möglichst schnell nachgereicht werden.
- die Wohnung ablehnen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn die Kosten oder die Größe der Wohnung nicht angemessen sind. In diesem Fall macht es Sinn, mit einer Beratungsstelle zu sprechen, zum Beispiel mit der Diakonie.
Schritt 5: Jetzt kann der Vertrag unterschrieben werden
Wenn die Finanzierung der Wohnung geklärt ist, ist der Mietvertrag an der Reihe. Der Vertrag sollte vor der Unterschrift vollständig und gründlich durchgelesen werden. Wenn nicht alles verstanden wird, eine befreundete Person, eine Beratungsstelle oder einen deutschsprachigen Helfer bitten, behilflich zu sein.
Ein Mietvertrag sollte unter anderem folgende Punkte enthalten:
- Name des Vermieters
- Name des Mieters
- genaue Adresse der Wohnung
- Größe der Wohnung
- Beginn des Mietverhältnisses
- Höhe der Kaltmiete
- Nebenkosten
- Heizkosten
- Höhe der Gesamtmiete
- Höhe der Kaution
- Regelungen zur Kündigung
- gegebenenfalls Regelungen zu Staffelmiete oder Indexmiete
- gegebenenfalls Regelungen zur Befristung
- gegebenenfalls Regelungen zur Nutzung von Keller, Garage oder Stellplatz
Schritt 6: Die Mietkaution klären
Vermieter verlangen in der Regel eine Mietkaution. Die Kaution ist normalerweise nicht einfach eine zusätzliche Miete, sondern eine Sicherheitsleistung für den Vermieter. Wenn die Kaution nicht selbst bezahlt werden kann, sollte vor der Zahlung geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ein Darlehen oder eine andere Unterstützung gewährt. Deshalb: Kaution nicht einfach selbst bezahlen, bevor geklärt ist, wer sie übernimmt.
Schritt 7: Unterlagen aufbewahren
Mieter und Vermieter bekommen eine vollständige Kopie beziehungsweise ein vollständiges Exemplar des unterschriebenen Mietvertrages.
Aufbewahren sollte man folgende Unterlagen:
- Mietvertrag
- Genehmigung der Behörde
- Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten
- Schreiben zur Mietkaution
- Wohnungsangebot
- wichtige Nachrichten vom Vermieter
Schritt 8: Mit dem Vermieter den Einzug vereinbaren
Mit dem Vermieter sind folgende Fragen zu klären:
- Wann beginnt das Mietverhältnis?
- Wann bekommt man die Schlüssel?
- Wann findet die Wohnungsübergabe statt?
- Welche Personen ziehen ein?
- Gibt es einen Keller?
- Gibt es einen Stellplatz?
- Gibt es weitere Schlüssel?
Bei der Wohnungsübergabe sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Darin sollten vorhandene Schäden und Mängel festgehalten werden, zum Beispiel:
- beschädigte Türen
- Flecken oder Schäden an Wänden
- kaputte Fenster
- beschädigte Böden
- Schäden im Bad
- vorhandene Schäden an Küche oder Geräten
Fotos von Schäden in der Wohnung zu machen, möglichst direkt bei der Übergabe, kann später sehr hilfreich sein.
Schritt 9: Die Wohnungsgeberbestätigung bekommen
Nach dem Einzug bestätigt der Vermieter beziehungsweise Wohnungsgeber, dass Sie tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind. In Lahr muss der neue Wohnsitz grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug angemeldet werden. Die Wohnungsgeberbestätigung ist dafür erforderlich. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, den Einzug zu bestätigen.
Schritt 10: Den Wohnsitz anmelden
Nach dem Einzug muss man sich im Bürgerbüro der Stadt Lahr anmelden: Rathausplatz 4, 77933 Lahr, Telefon: 07821 / 910-0333.
Dafür wird folgendes benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise einen anderen gültigen Identitätsnachweis
- Wohnungsgeberbestätigung
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Sie ist grundsätzlich kostenlos. Vom Bürgerbüro bekommt man eine Meldebestätigung, die auch aufbewahrt werden sollte.
Schritt 11: Die neue Adresse mitteilen
Nach der Anmeldung sollte die neue Adresse mitgeteilt werden, zum Beispiel:
- Jobcenter oder Sozialbehörde
- Ausländerbehörde
- Arbeitgeber
- Krankenkasse
- Bank
- Schule oder Kindergarten
- Versicherungen
- andere wichtige Stellen
Schritt 12: Strom und andere Verträge prüfen
Normalerweise wird der Strom für die eigene Wohnung nicht über die Nebenkosten des Vermieters abgerechnet. Dann muss man sich selbst um einen Stromvertrag mit einem Anbieter kümmern. Auch bei anderen Leistungen sollte geprüft werden, was bereits Bestandteil der Miete ist und was selbst bezahlt werden muss, zum Beispiel:
- Strom
- Internet
- Telefon
- eventuell Stellplatz
- eventuell Kabelfernsehen
Bei einem Einzug sollte man umgehend den Zählerstand für Strom und gegebenenfalls Gas dokumentieren.
Schritt 13: Die erste Miete bezahlen
Im Mietvertrag steht, wann die erste Miete fällig ist. Die Miete muss pünktlich bezahlt werden. Wenn die Miete von einer Behörde übernommen wird, muss geklärt werden: Wer überweist die Miete?
- Der Mieter?
- Die Behörde?
- Wird die Miete direkt an den Vermieter überwiesen?
Wenn die Miete direkt von einer Behörde an den Vermieter gezahlt werden soll, muss dies entsprechend beantragt beziehungsweise vereinbart werden.
Besonderheit: Wohnsitzauflage
Für manche Geflüchtete gibt es eine Wohnsitzauflage. Das bedeutet vereinfacht: Sie dürfen nicht selbst entscheiden, in welcher Stadt oder Gemeinde sie wohnen wollen. Das kann insbesondere anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte betreffen. Eine Wohnsitzauflage kann grundsätzlich drei Jahre gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie geändert oder aufgehoben werden. Deshalb: Wenn ein Geflüchteter eine Wohnung in Lahr gefunden hat, aber bisher nicht in Lahr wohnt, ist unbedingt vorher abzuklären: „Darf ich nach Lahr umziehen?“ Gegebenenfalls muss vorher ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage gestellt werden.
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.