Beschäftigungsduldung und Bleiberecht

Mit dem neuen Paragrafen 60d des Aufenthaltgesetzes schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung sind – also vollziehbar ausreisepflichtig sind – eine sogenannte Beschäftigungsduldung erlangen können. Diese soll ihnen die Möglichkeit geben, sich weiter zu integrieren und die Perspektive bieten einen (dauerhaften) Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Möglichkeit der Beschäftigungsduldung soll Arbeitgeber und Betrieben, die geduldete Menschen beschäftigen, darüber hinaus Sicherheit bieten, dass die Beschäftigten nicht plötzlich abgeschoben werden.

Mit der Beschäftigungsduldung und ihren Tücken setzt sich ein ausführlicher Artikel auf anwalt.de auseinander.

Wer eine Beschäftigung hat, verbessert seine Chancen auf eine Duldung. – Foto: Henrik Gerold Vogel / pixelio.de

Weitere Informationen in Kürze

  • In § 60 c Aufenthaltgesetz ist geregelt, dass eine qualifizierte Ausbildung ab einer regulären Dauer von zwei Jahren einen Anspruch auf Duldung des Verbleibs in Deutschland bewirkt (mit einigen weiteren neuen Detailbestimmungen). Weitere Informationen gibt es hier.  
  • Neu ist auch, dass nachhaltig in den Arbeitsmarkt integrierte Beschäftigte eine sog. Ermessensduldung bekommen können. Voraussetzungen: Duldung seit mindestens 12 Monaten, Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mind. 18 Monaten, gesicherten Lebensunterhalt. Weitere Informationen dazu gibt es hier.
  • Zum Thema Beschäftigungsduldung hat der Flüchtlingsrat im Juli 2020 eine Broschüre neu aufgelegt, die erklärt, was das ist und wie es funktioniert.

Neue Broschüren zum Bleiberecht

Mit den aktualisierten Broschüren des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg vom Februar 2021 erhalten Geflüchtete und ehrenamtliche Helferinnen und Helfer einen Überblick über die Rechte und Möglichkeiten von Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung:

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